Wertaufhellungsprinzip

Das Wertaufhellungsprinzip definiert sich aus den allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften nach § 252 HGB. Danach sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses alle Risiken und Verluste, die im abgelaufenen Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, auch wenn die Information hierüber erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.

Maßgeblich für die Bewertung ist somit das Datum des wertbegründenden Ereignisses – dieses muss im abgelaufenen Geschäftsjahr liegen. Unerheblich ist dagegen, ob dem Bilanzierenden die Information über das Ereignis noch im abgelaufenen Geschäftsjahr oder mehrere Monate später bis zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung zugegangen ist.

Bedeutung des Wertaufhellungsprinzips im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses:

Dem Prinzip der Wertaufhellung kommt im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses in zweierlei Hinsicht eine wichtige Bedeutung zu:

Zum einen sind im Rahmen der vorsichtigen Stichtagsbewertung von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und Schulden alle zum Bilanzstichtag eingetretenen wertbeeinflussenden Sachverhalte zu berücksichtigen, auch wenn der Bilanzierende die Information hierüber erst kurz vor dem Zeitpunkt der Jahresabschlussaufstellung erhalten hat.

Beispiele aus der Forderungsbewertung sind die kurz vor dem Zeitpunkt der Jahresabschlussaufstellung erhaltene Information über die von einem Gläubiger im abgelaufenen Geschäftsjahr angemeldete Insolvenz oder der kurz vor dem Zeitpunkt der Jahresabschlussaufstellung verzeichnete Zahlungseingang zu einer zum Bilanzstichtag lange überfälligen Forderung.

Bei der Bewertung von börsennotierten Wertpapieren ist beispielsweise darauf zu achten, ob der Stichtagskurs ein repräsentativer Wert ist oder ob es sich hierbei etwa um einen Zufallspreis handelt, da die Kurse vor und nach der Bilanzaufstellung konstant deutlich höher bzw. niedriger als am Stichtag waren.

Zum anderen ist gemäß 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Lagebericht der Geschäftsleitung über "Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind", gesondert zu berichten. Solche Informationen können für den Leser des Jahresabschlussberichts für die eigene Beurteilung der Geschäftsentwicklung der jeweiligen Gesellschaft wichtig sein.

Weiterführende Literaturhinweise:

• A.G. Coenenberg, u.a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009
• Adolf Moxter: Bilanzrechtsprechung, 6. Auflage, Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2007
• Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.): Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010

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