Immaterieller Vermögensgegenstand

Definition:

Die Vorschriften zur Buchführung und Bilanzierung werden für deutsche Unternehmen weitgehend durch das Handelsgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz vorgegeben. Allerdings fehlt es in den deutschen Rechnungslegungsvorschriften an einer allgemein verbindlichen Definition des Begriffs des“ immateriellen Vermögens“. Behelfsweise kann der kaufmännische Begriff des „immateriellen Vermögensgegenstands“ aus der durch § 266 HGB vorgegebenen Gliederung einer handelsrechtlichen Bilanz abgeleitet werden.

Unter dem Begriff des „immateriellen Vermögensgegenstands“ werden daher in der Buchführung und Bilanzierung gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Lizenzen, Konzessionen) und Software verstanden, d.h. einzeln veräußerungsfähige Vermögenswerte ohne physische Substanz. Gleichermaßen werden auf den Erwerb eines immateriellen Vermögensgegenstands gerichtete geleistete Anzahlungen dem immateriellen Vermögen subsumiert.

Auch zum immateriellen Vermögen zählt der so genannte entgeltlich erworbene „Geschäfts- und Firmenwert“. Hierbei handelt es sich nach § 246 Abs. 1 HGB um den Unterschiedsbetrag, um den der für ein übernommenes Unternehmen geleistete Kaufpreis den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des erworbenen Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.

Ansatz:

Generell gilt gem. § 246 Abs. 1 HGB die Pflicht zur buchhalterischen Erfassung und Bilanzierung von Vermögensgegenständen, wenn sie entgeltlich erworben wurden und wirtschaftlich dem Bilanzierenden zuzurechnen sind, so auch für immaterielle Vermögensgegenstände (Aktivierungspflicht/-gebot).

Darüber hinaus sieht § 248 Abs. 2 HGB vor, dass selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden können (Aktivierungswahlrecht), sofern es sich nicht um selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt (Aktivierungsverbot) und sie dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Ausweis:

Die Struktur einer Bilanz wird durch § 266 HGB für alle Kaufleute allgemein verbindlich vorgegeben. Hier findet sich eine detaillierte Struktur des immateriellen Vermögens nur im Rahmen des Anlagevermögens. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Bilanzstruktur wird quasi unterstellt, dass immaterielle Vermögensgegenstände dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Anlagevermögen (Auszug)
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3. Geschäfts- oder Firmenwert
4. geleistete Anzahlungen

Bewertung:

Für die Bewertung eines immateriellen Vermögensgegenstands finden die allgemein üblichen Bewertungsvorschriften Anwendung.

Generell sind immaterielle Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt ihres Erwerbs bzw. ihrer Nutzung zu ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in die Buchführung bzw. Bilanz aufzunehmen. Diese bilden die maximale Wertobergrenze. Dieser Wert ist für jeden einzelnen Vermögensgegenstand im Rahmen des weiteren Geschäftsverlaufs fortzuführen, d.h. entsprechend der Nutzung des Vermögensgegenstands über die bilanzielle Nutzungsdauer pro rata abzuschreiben. Sollten außergewöhnliche Ereignisse eintreten, die zu einer Wertminderung des immateriellen Vermögensgegenstands (z.B. die Überalterung einer Software oder einer patentierten Technologie durch technischen Wandel) führen, ist diesem durch die Berücksichtigung einer außerplanmäßigen Abschreibung Rechnung zu tragen.

Literaturhinweise:

• A.G. Coenenberg, u.a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009
• Horst W. Endriss (Hrsg.): Bilanzbuchhalter-Handbuch, 7. Auflage, nwb Verlag, Herne 2009
• Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.): Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010


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