Als Pauschalwertberichtigung werden nach Handelsrecht Abschreibungen auf
Forderungen bezeichnet, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem
Ausfallrisiko behaftet sind.
Die Höhe der Pauschalwertberichtigung wird in der Regel anhand von
Erfahrungswerten bestimmt. Generell erfolgt die Bewertung allerdings nach
anerkannten mathematischen und statistischen Verfahren, wodurch relativ
zuverlässige Ergebnisse errechnet werden können, die außerdem besser zu
dokumentieren sind. Bei der Pauschalwertberichtigung werden die gesamten
Forderungen anhand von statistischen Gruppierungen (z. B. nach Berufen, Branchen
oder konjunkturellen Risiken) betrachtet.
Eine wichtige Grundlage für die Bemessung der Pauschalwertberichtigung ist der Stand der Forderungen. Gewerbliche Unternehmen müssen hier in der Regel den Nettobetrag – also ohne Umsatzsteuer – der Forderungen ansetzen. Wichtig ist dabei, dass der Forderungsstand um die vorgenommenen Einzelwertberichtigungen bereinigt wurde.
Die Pauschalwertberichtigung kann in zwei unterschiedlichen Methoden durchgeführt werden. Bei der so genannten aktivischen Wertberichtigung (direkte Methode) wird auf der Aktivseite der Bilanz bereits der niedrigere Teilwert angesetzt. Bei der passivischen Wertberichtigung (indirekte Methode) ist auf der Aktivseite der Bilanz der volle Forderungsbetrag angesetzt, während auf der Passivseite durch Einstellung einer Wertberichtigung die Wertminderung erfolgt.
Auch im Steuerrecht wird die Pauschalwertberichtigung anerkannt. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei jedoch, dass der Pauschalwertberichtigung eine tatsächliche Grundlage in den Angaben zum Bilanzstichtag gegenübersteht. Zusätzlich sollte die Pauschalwertberichtigung mit vorhandenen betrieblichen Erfahrungswerten begründet werden können. Vor allem wenn es sich um vergleichsweise hohe Beträge handelt, erwartet die Finanzverwaltung regelmäßige Nachweise für die Erfahrungswerte. So können falsche Schätzungen durch die jeweiligen Unternehmen verhindert werden. Zudem muss bei der Pauschalwertberichtigung auf das Wertaufholungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG geachtet werden. Hierbei müssen Zuschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen erfolgen, sobald es für Abschreibungen keine nachweisbaren Gründe mehr gibt.
Nach Auffassung der IAS und den entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften ist die Pauschalwertberichtigung nur zulässig, wenn sie auch eine pauschalisierte Einzelwertberichtigung ist. Allgemeine Pauschalwertberichtigungen, die meist im Handelsgesetzbuch zu finden sind, sind nach IFRS nicht gestattet.
Grundsätzlich müssen Forderungen nach dem Prinzip der Einzelbewertung bewertet werden. Sowohl aus handels- als auch aus steuerrechtlicher Sicht ist es aber erlaubt, auch bei einer großen Anzahl an Forderungen eine Sammelbewertung vorzunehmen. Neben den Erfahrungswerten sind möglichst auch Zukunftserwartungen einzubeziehen, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens ändern können.
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