Unter einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GWG) wird gemäß § 6 Absatz 2 des deutschen Einkommensteuergesetzes ein nicht bewegliches, abnutzbares, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut, welches zum Anlagevermögen des Unternehmens gehört und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht übersteigen, verstanden. Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe steuermindernd als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ kann für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro übersteigen, jedoch niedriger als 410 Euro sind, eine Abschreibung über ihre gewöhnliche Nutzungsdauer oder fünf Jahre vorgenommen werden. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro nicht übersteigen, müssen gemäß dem 2010 in Kraft getretenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Bei der Überprüfung, ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut zu verbuchen ist, ist vom Nettobetrag (ohne Vorsteuer) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Diese Regelung ist auch bei Unternehmern, welche nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht zum Vorsteuer-Abzug berechtigt sind (etwa so genannte Kleinunternehmer oder Ärzte), anzuwenden.
Ein Wirtschaftsgut gehört zum Anlagevermögen, wenn es im Betrieb
längerfristig eingesetzt wird und nicht der Veräußerung dient. Beispiele für
Anlagevermögen sind Sachanlagen wie etwa Grundstücke, Produktionsmaschinen oder
die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Unter dem Begriff "Anschaffungskosten" werden alle Aufwendungen zum Erwerb sowie
der Versetzung des Wirtschaftsguts in einen betriebsbereiten Zustand
zusammengefasst. Auch Nebenkosten wie etwa Gebühren für eine Versicherung, den
Versand oder den Transport des Wirtschaftsguts zählen zu den Anschaffungskosten.
Herstellungskosten umschreiben alle Aufwendungen zur Herstellung des
Wirtschaftsguts, etwa Material, Energiekosten oder Aufwendungen für
Fremdleistungen.
Ein Wirtschaftsgut ist beweglich, wenn es entweder ein Tier, eine Sache oder ein
Bestandteil einer Sache ist. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa Lizenzen,
Patente oder Nutzungsrechte gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Gebäude und Gebäudeteile sowie Grundstücke.
Letztere stellen unbewegliche Wirtschaftsgüter dar.
Eine Abnutzbarkeit des Wirtschaftsgutes liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut
einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt, das heißt mit
zunehmender Nutzung durch Verschleiß, technischen Fortschritt oder ähnliches an
Wert verliert.
Die selbständige Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes setzt voraus, dass es nach
seiner Zweckbestimmung im Betrieb ohne die Zuhilfenahme eines anderen
Wirtschaftsguts verwendet werden kann. Beispielsweise ist ein Computer
selbständig nutzbar, da er ohne die Hilfe anderer Geräte seinen Zweck erfüllt.
Ein Drucker hingegen, welcher nur in Verbindung mit einem Computer seine Aufgabe
erfüllen kann, ist kein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut.
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