Das Imparitätsprinzip ist ein Bestandteil in der ordnungsmäßigen Buchhaltung und ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz. Es findet beim Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden im Jahresabschluss Anwendung. Es besagt, dass vorhersehbare Verluste bereits vor dem Eintreffen berücksichtigt werden müssen. §252 Handelsgesetzbuch schreibt dieses Prinzip konkret vor.
Grundsatz und Anwendung
Die Regelung zur ungleichen Bewertung von nicht realisierten Gewinnen und
Verlusten bezieht sich vor allem auf die nicht realisierten Verluste. Gewinne
dürfen erst festgehalten werden, wenn diese tatsächlich stattgefunden haben. Das
Imparitätsprinzip verlangt dies eben nicht bei der Berechnung von Verlusten.
Hier gilt es, diese festzuhalten, auch wenn sie noch nicht eingetroffen sind.
Daraus lässt sich folgern, dass zukünftige Verluste anders behandelt werden als
Gewinne.
Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip
Dass nur eingetroffene Gewinne ausgewiesen werden dürfen ist im Realisationsprinzip als Regelung fixiert worden. Dem gegenüber steht das Imparitätsprinzip, welches dazu verpflichtet, erkennbare Verluste auszuweisen.
Das Imparitätsprinzip als Teil des Vorsichtsprinzips
Das Prinzip zum Ausweisen möglicher Verluste ist ein Bereich des sogenannten „Vorsichtsprinzips“. Dieses umfasst weitere Regelungen des Bilanzrechtes und der Buchführung. Dazu gehören das eben erwähnte Realisationsprinzip und das Nominalwertprinzip.
Erweitere Regelungen
Damit dem Imparitätsprinzip Rechnung getragen werden kann, wurden weitere
Regelungen beschlossen, die ein einwandfreies Ausweisen ermöglichen. Das in §253
Handelsgesetzbuch niedergeschriebene Niederstwertprinzip soll das
Imparitätsprinzip unterstützen. Das Niederstwertprinzip besagt, dass bei
Bilanzrechnungen stets der niedrigste Wert von Aktienkursen, Herstellungskosten
oder Anschaffungskosten eines Gegenstandes für die Rechnung zu nehmen ist.
Einzelne Vorschriften zur Bildung von Rückstellungen nehmen ebenfalls Bezug zum
Imparitätsgesetz.
Die Typisierung des Imparitätsprinzips
Mit der Anwendung der Regelung soll das Realisationsprinzip eingeschränkt
werden. Beide Prinzipien sind also voneinander abhängig und beeinflussen sich
gegenseitig.
Man unterscheidet gegenwärtig zwischen zwei Formen des Imparitätsprinzips.
Das Prinzip der verlustfreien Bewertung ist der erste Typ. Hier spricht man von
dem oben erwähnten Niederstwertprinzip.
Dem gegenüber steht das Prinzip der finanziellen Vorsorge. Demnach müssen
Rückstellungen für scheinbar eintreffende Verluste, sowie für zweifelhafte
Verbindlichkeiten gebildet werden.
Gesetzliche Vorschriften zur Einhaltung des Imparitätsprinzips
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 253 Abs. 2 HGB
§ 253 Abs. 3 HGB
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