Wer in einem zulassungsbeschränkten Studienfach keinen Studienplatz bekommen hat, kann versuchen diesen einzuklagen.
Nach dem Grundgesetz hat jeder deutsche Staatsbürger das Recht den Beruf und somit auch das Studium seiner Wahl auszuüben. Da aber Fächer wie Medizin, Zahmmedizin, Tiermedizin, Psychologie und Pharmazie einem Numerus Clausus unterliegen, werden jedes Semester viele Bewerber abgelehnt. Da der Anspruch auf einen Studienplatz aber verfassungsrechtlich gegeben ist, gibt es die Möglichkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Hochschule ihre Kapazitäten ganz ausgeschöpft hat.
Eine Studienplatzklage beruht somit auf der Behauptung, dass die Hochschule die zugrundeliegenden Kapazitäten nicht voll genutzt hat und somit tatsächlich mehr Studenten als ausgeschrieben aufnehmen könnte. Jedes Semester werden tatsächlich eine Anzahl von Studienplätzen auf diese Weise vergeben.
Die Erfolgsaussichten einen Studienplatz zu erklagen hängen von der Anzahl der weiteren Kläger und von den eingeklagten Plätzen ab. Wird nachgewiesen, dass eine Hochschule mehr Studienplätze zur Verfügung stellen kann, so werden die freien Plätze unter den Klägern per Losverfahren vergeben.
Für eine Studienplatzklage wird nicht notwendigerweise ein Anwalt benötigt. Je nachdem wie gut man sich über alle zu beachtenden Form- und Fristvorschriften informiert hat, kann das Hinzuziehen eines Anwaltes aber ratsam sein.
Achtung: Bei einer Niederlage muss der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.
Es ist also empfehlenswert sich schon vorab z.B. bei der Studierenvertretung der jeweiligen Hochschule zu informieren, wie hoch die Chancen liegen einen Studienplatz zu erklagen (anhand von eingeklagten Studienplätzen in den letzten Semestern). Bitte konsultieren für Fachfragen oder rechtsverbindliche Auskünfte zwingend einen Anwalt.
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